Mitglied werden

Interessierte Jugendliche und Erwachsene sind jederzeit als Gäste an unseren Spielabenden willkommen. Um aber an den vereinsinternen Turnieren und/oder an den Mannschaftskämpfen teilnehmen zu können, ist eine Mitgliedschaft im Verein erforderlich.

Jährliche Beiträge aktuell (seit 1.1.2023):

Schüler U14: 60,00€ (monatlich 5,00€), incl. Sporthilfe

Jugendliche: 84,00€ (monatlich 7,00€), incl. Sporthilfe

Erwachsene: 120,00€ (monatlich 10,00€), incl. Sporthilfe

Aufnahmeformular

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Satzung des Schachclubs Kevelaer 1948 e.V.

§ 1 - Sinn und Zweck des Vereins

Der Schachclub Kevelaer 1948 e.V. (im folgenden SC Kevelaer genannt) setzt sich für die Pflege und Förderung des Schachspiels unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit ein. Entsprechend seiner Aufgabe ist er eine kulturelle und sportliche Vereinigung, welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es dürfen nur Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt werden. Der SC Kevelaer ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sitz des Vereins ist Kevelaer. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des SC Kevelaer setzen sich zusammen aus
    1. ordentlichen Mitgliedern und
    2. Ehrenmitgliedern.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliedschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
  3. Ordentliches Mitglied kann jedermann sein. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand bei einfacher Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes eine Mitgliedschaft ablehnen.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von vier Wochen zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich erfolgen.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand des SC Kevelaer setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Schriftführer
    4. Turnierleiter
    5. Kassenwart
    6. Jugendwart
    7. Pressewart
    8. Materialwart
    Jedes Vorstandsmitglied kann mehrere Aufgabenbereiche in Personalunion wahrnehmen. Hierdurch darf der Vorstand jedoch nicht mit weniger als fünf Mitgliedern besetzt sein.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Kassenwart
  3. Der Verein wird nach außen hin durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dessen Mitglieder alleinvertretungsberechtigt sind.
  4. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden anberaumt und zwar in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf. Eine Vorstandssitzung muß jedoch anberaumt werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder des Vereins auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird in geheimer Wahl abgestimmt. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt oder wenn alle Mitglieder dies wünschen. Bei Stimmengleichheit erfolgen Stichwahlen bis zur Entscheidung.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 4 - Die Mitgliederversammlung

  1. Der SC Kevelaer veranstaltet eine Jahreshauptversammlung pro Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf anberaumt werden. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder gewünscht wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlußfähig. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß spätestens bei Versammlungsbeginn allen Mitgliedern zugänglich sein.
  3. Zur Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Zutritt. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, es sei denn, sie widersprechen der Satzung oder der Geschäftsordnung des SC Kevelaer.
  4. Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei sich Stimmenthaltungen nicht als Neinstimmen auswirken.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
  6. Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Wahl des Vorstandes und seine Entlastung
    2. Beschlußfassungen über Änderung der Satzung, der Geschäfts- und der Finanzordnung
    3. Siegerehrungen
    4. Behandlung sonstiger den Verein betreffenden Fragen

§ 5 - Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

Über jede Vorstandssitzung und über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, wobei das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Jedes Protokoll ist sowohl vom Schriftführer als auch vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6 - Beiträge

Die Beitragshöhe wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und hat solange Gültigkeit, bis über eine Beitragsänderung abgestimmt worden ist. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit.

§ 7 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SC Kevelaer ist das Kalenderjahr.

§ 8 - Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein

In besonderen Fällen kann ein Ausschluß eines Vereinsmitglieds durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Hierbei wirken sich Stimmenthaltungen als Gegenstimmen aus. Der Vorstand des SC Kevelaer wird ermächtigt Vereinsmitglieder auszuschließen, wenn diese mit mehr als einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand sind.

§ 9 - Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des SC Kevelaer entscheiden die Mitglieder auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen wirken sich als Gegenstimmen aus.
  2. Im Falle einer Auflösung des SC Kevelaer gehen die vorhandenen Sach- und Vermögensbestände an den Verein „Aktion St. Nicolaus e.V.“ in Kevelaer.

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.10.1986 in Kevelaer verabschiedet. Der vorstehende Wortlaut ist die am 12.02.1987 und am 05.09.2013 geringfügig veränderte und seit diesem Datum gültige Fassung.

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